Der Ablauf beim "Erstattungsverfahren"

Gesetzliche Krankenkassen (GKV) müssen die Versorgung ihrer Versicherten flächendeckend, bedarfsgerecht, zeit- und wohnortsnah gewärleisten.

Werden bei Ihrer Suche nur Therapieplätze mit unzumutbarer Wartezeit (Wartezeiten länger als drei Monate gelten grundsätzlich nicht als zumutbar), haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen, da Ihre GKV ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen kann. Die Kosten, welche durch den gesuchten Therapieplatz entstehen, muss die GKV nach §13 Absatz 3 SGB V erstatten.

Die Entscheidung muss die GKV innerhalb 3 Wochen (5 Wochen falls ein medizinisches Gutachten erstellt werden muss) gefällt haben, verstreicht diese Frist ohne schriftliche Mitteilung einer Begründung, glit der Antrag als genehmigt.

 

Der Antrag auf Kostenerstattung muss immer vor Beginn der Psychotherapie und von Ihnen selbst gestellt werden. Der behandelnde Psychotherapeut kann das Antragsverfahren unterstützend begleiten.

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© Psychotherapeutische Praxis Ludwig Bartels